Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
Vertrag – Mongolei
Artikel 13
01.10.2004
39/03 Doppelbesteuerung
22.05.2025
20003515
NOR40054773