Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
Vertrag – Mongolei
Artikel 5
01.10.2004
39/03 Doppelbesteuerung
vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Mongolei plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
Ölvorkommen
22.05.2025
20003515
NOR40054765