Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
Vertrag – Mongolei
Artikel 2
01.10.2004
39/03 Doppelbesteuerung
22.05.2025
20003515
NOR40054762