Kurztitel

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004,

Typ

Vertrag – WHO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL XI:

Haftung

Österreich wird die Organisation und ihre Bediensteten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben in Folge:

  1. Litera a
    von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum in den für die Tagung zur Verfügung gestellten oder Österreich unterstellten Räumlichkeiten,
  2. Litera b
    von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum durch oder in Verbindung mit der Benutzung der Transportdienste aus Artikel römisch fünf oben, die durch Österreich bereitgestellt werden oder unterstellt sind,
  3. Litera c
    des Einsatzes von nach Artikel römisch drei oben durch Österreich für die Tagung abgestellten Bediensteten und
  4. Litera d
    des Handelns der Bediensteten der Organisation in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten während des Aufenthalts in Österreich zum Zwecke der Tagung, es sei denn, der Haftungsanspruch ist auf grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten zurückzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20003514

Dokumentnummer

NOR40054759