53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004,
Vertrag – WHO
Artikel 10
01.05.2004
89/03 Gesundheit
Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels römisch drei des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel der Organisation wieder auszuführen.
03.07.2019
20003514
NOR40054758