Die der Organisation in Verbindung mit der Tagung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind für die Dauer ihrer Nutzung durch die Organisation als Räumlichkeiten der Organisation aufzufassen und genießen damit den Vorzug der Unverletzlichkeit, auf den in Absatz 5 des Artikels römisch drei des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen Bezug genommen wird.