Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2024

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz 4 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 18, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

römisch eins. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Fußböden in Betriebsräumen

Paragraph 6,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. Absatz 4In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

Anmerkung

Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, wird festgestellt, dass die Paragraphen 3 und 4 außer Kraft treten. Paragraph 5, wurde bereits mit Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1993, aufgehoben. Die Überschrift zum römisch II. Hauptstück und die Überschrift zum römisch eins. Abschnitt wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40054669