Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Betreiber vom Gericht gemäß Paragraph 149 c, Absatz eins, zweiter Satz StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Ist die Überwachung aus Verschulden des Betreibers ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Überwachung aus Verschulden des Betreibers nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.