Absatz eins,Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.