Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Feststellung der Rechtsverletzung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.