Absatz einsDie Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.