Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Zugang zu Multiplex-Plattformen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich Paragraph 20, von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Absatz eins, sicherstellen.