Kurztitel

Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes
Artikel 1

Das Tiermehl-Gesetz ist nach Maßgabe der Ziffer eins bis Ziffer 8, anzuwenden:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„Paragraph eins,

Als Schutzmaßnahme in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien wird die Verwendung von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere eingeschränkt oder verboten. Tierische Nebenprodukte dürfen in Futter- oder Düngemitteln nur in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 273 vom 10.10.2002 Seite 1, und der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, Amtsblatt Nummer L 147 vom 31.05.2001 Seite 1, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

„Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sofern Absatz 2, nicht näheres bestimmt, gelten für dieses Bundesgesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      „Futtermittel“: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe gemäß Paragraph 2, des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,;
    2. Ziffer 2
      „Düngemittel“: Produkte gemäß Paragraph eins, des Düngemittelgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet samt Überschrift:

„Verfütterungsverbot

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen, von Wiederkäuern gewonnener Gelatine, Blutprodukten, hydrolysiertem Eiweiß sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs ist an Nutztiere verboten. Die Verfütterung von tierischen Proteinen und tierischem Fett an Wiederkäuer ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, oder der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, sowie darauf beruhender Rechtsvorschriften Ausnahmen festgelegt sind.
  3. Absatz 3,Das Verbot der Verfütterung gilt auch für Futtermittel, die in Absatz eins, genannten Bestandteile enthalten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das in Absatz eins, festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte, die einem zulässigen Verwendungszweck gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Wort „Dicalciumphosphat“ das Wort „Tricalciumphosphat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Betriebe, die nach Paragraph 4, Absatz 2, Futtermittel in Verkehr bringen und einer Zulassungspflicht nach Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, unterliegen, haben einen Antrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen. Sonstige Betriebe, die verarbeitete tierische Proteine zum Zwecke der Verwendung als Futter- oder Düngemittel in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraphen 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet: „Schlussbestimmungen“; Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 4,Die Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, bleiben unberührt.“

Schlagworte

Futtermittel

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003501

Dokumentnummer

NOR40054474