Kurztitel

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 5, KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).

Text

Paragraph 3,

Für die Beurteilung des Umstandes, ob das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaft vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Das Einkommen der ausländischen Gesellschaft ist nach den für die Einkommensermittlung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  2. Ziffer 2
    Aus dem nach Ziffer eins, ermittelten Einkommen sowie der darauf entfallenden ausländischen Steuer ist die ausländische Durchschnittsteuerbelastung zu ermitteln. Es können auch ausländische Steuern angesetzt werden, die das Einkommen mittelbar belasten. Die ausländischen Steuern sind nachzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Die ausländische Steuer ist der Körperschaftsteuer dann vergleichbar, wenn die ausländische Durchschnittsteuerbelastung im Sinne der Ziffer 2, mehr als 15% beträgt.
  4. Ziffer 4
    Beträgt die ausländische Durchschnittsteuerbelastung nur deshalb nicht mehr als 15%, weil das Anlagevermögen nach den für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen ausländischen Vorschriften einer besonderen Abschreibung unterliegt oder weil Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug kommen, die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden können, ist abweichend von Ziffer 3, eine der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20003497

Dokumentnummer

NOR40054453