Absatz eins,Die Verwaltungsführung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- Ziffer einsdie Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
- Ziffer 2die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
- Ziffer 3die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter,
- Ziffer 4die Beobachtung
- Litera ader Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (Paragraph 9, Absatz 4, ORF-G);
- Litera bder Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 des Privatfernsehgesetzes sowie der Paragraphen 19 und 20 des Privatradiogesetzes durch private Rundfunkveranstalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in Litera a, oder Litera b, genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (Paragraph 11 a,), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen.