Absatz einsEine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:
- Ziffer einsbei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
- Ziffer 2bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
- Ziffer 3bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;
- Ziffer 4bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Programm.