Absatz eins,Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Privatradiogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
Paragraph 23
01.08.2004