Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Text

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
  2. Absatz 2Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.