Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94,

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

römisch III. Teil
Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

Paragraph 94,

  1. Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. Ziffer eins
      die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    4. Ziffer 4
      das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    5. Ziffer 5
      das allgemeine Universitätspersonal;
    6. Ziffer 6
      die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    7. Ziffer 7
      die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. Ziffer 8
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.
  3. Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      das administrative Personal;
    2. Ziffer 2
      das technische Personal;
    3. Ziffer 3
      das Bibliothekspersonal;
    4. Ziffer 4
      das Krankenpflegepersonal;
    5. Ziffer 5
      die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt;
    6. Ziffer 6
      die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.