Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDer Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
  2. Absatz 2Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung “Universitätsklinik”.
  3. Absatz 3Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung “Klinisches Institut”.
  4. Absatz 4Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in “Klinische Abteilungen” gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz.