(3)Absatz 3Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Universitätsangehörigen gemäß § 94 der beteiligten Universität sein. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, der beteiligten Universität sein. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.