Absatz einsKohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen
- Strichaufzählung2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
- Strichaufzählung2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)
- Strichaufzählung2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)
- Strichaufzählung2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien) und
- Strichaufzählung2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.