Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Verordnung zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
    2. Ziffer 2
      dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
  3. Absatz 3,Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Gesellschaft ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.

Anmerkung

1. vergleiche Paragraph 7, Absatz 5 und 6;

2. Artikel 2, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004, lautet: "Im ... Paragraph 3,

Absatz eins bis 3, ... wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke

Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder

von Teilen derselben" durch die Wortgruppe "des

Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck

oder von Teilen desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte in

Absatz 3, nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen, Bauzeitplan

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054190