Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH” - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), Amtsblatt Nummer L 199 vom 31. Juli 1985 Seite 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung sichergestellt ist.

Anmerkung

1. vergleiche Paragraph 7, Absatz 5 und 6;

2. Artikel 2, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004, lautet: "Im Paragraph eins, Absatz 2,

und 3, ... wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke

Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder

von Teilen derselben" durch die Wortgruppe "des

Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck

oder von Teilen desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte in

Absatz 3, nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054188