Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
- Ziffer einswie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
- Ziffer 2über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
- Ziffer 3das Verhalten bei Warnung oder Alarm.