Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme

Paragraph 112,

Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

  1. Litera a
    Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz 3, begangen oder gegen die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
  2. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins und des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a,, letzter Satzteil, Litera b, c, oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
  3. Litera c
    in den im Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
  4. Litera d
    die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40054060