Absatz eins,Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
- Ziffer einsder Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
- Ziffer 2der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.