Absatz einsZur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
- Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz
- Litera ain einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
- Litera bin einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
- Ziffer 2
- Litera aSortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- Litera bAnmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- Litera cZüchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- Litera dVertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.