Absatz eins,Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:
- Ziffer einsdie Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
- Ziffer 2geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
- Ziffer 3die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und
- Ziffer 4die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.