Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Abschnitt
Saatgutmischungen

Saatgutmischungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsWer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Saatgutmischung,
    3. Ziffer 3
      den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
    4. Ziffer 4
      die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
  2. Absatz 2Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.
  3. Absatz 3Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.

Schlagworte

Kontrollnummer, Referenznummer, Ölpflanze

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054015