Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
    1. Ziffer eins
      in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
    2. Ziffer 2
      die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
    3. Ziffer 3
      die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
    4. Ziffer 4
      nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
    5. Ziffer 5
      bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054013