Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
- Ziffer eins
- Litera adie Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
- Litera bdie Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
- Litera cdie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
- Litera ddie Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) - Ziffer 2die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- Ziffer 3die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
- Ziffer 4Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Absatz 3, festgesetzt ist,
- Ziffer 5der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- Ziffer 6das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
- Ziffer 7die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.