(2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
Art und Sorte des Saatgutes,
Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
Nachweise darüber, daß
die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)