Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
- Ziffer einsden Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
- Ziffer 2Aufzeichnungen zu führen über
- Litera aMenge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
- Litera bMenge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
- Litera cMenge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
- Litera dMenge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- Litera eVerbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.