Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
Text
2. Teil
Saatgutordnung
1. HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7.Paragraph 7,
Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
es als
Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist,
es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
es als
Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,Saatgutmischung den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entspricht,
eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.