Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Text

Vertragsbedienstete

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Dienstnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
  4. Absatz 4,Dienstnehmer nach Absatz eins,, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
  5. Absatz 5,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Absatz eins, werden vom Forschungszentrum übernommen.
  6. Absatz 6,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Absatz eins, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
  7. Absatz 7,Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.