Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

4. Abschnitt
Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung des Forschungszentrums.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 4,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (Paragraph 13,);
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung der Finanzpläne (Paragraph 13,) sowie der Entgelte und Kostenersätze (Paragraph 8,);
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.
  5. Absatz 5,Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Finanzpläne sowie der Entgelte und Kostenersätze hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Schlagworte

Bilanzverlust

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053955