Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Errichtung des Wirtschaftsrates

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
  5. Absatz 5,Außer im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.
  6. Absatz 6,Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. Absatz 7,Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

Schlagworte

Neuentsendung, Wiederentsendung, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053953