Absatz eins,Das Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums gemäß Paragraph 54, des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß Paragraphen 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches zu erteilen.