(2)Absatz 2,Im Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß § 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Im Unternehmenskonzept gemäß Paragraph 13, Absatz 6,, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Absatz eins, sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.