(4)Absatz 4,An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10 aus 1903,, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Artikel römisch dreizehn, a bis römisch 27 EGZPO einzurichten.