Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
  2. Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.
  3. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
    2. Ziffer 2
      Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
    3. Ziffer 3
      Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
    4. Ziffer 4
      Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.

Schlagworte

Bundeslehranstalt, Betriebssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053932