BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesamt für Weinbau
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1.Ziffer eins
Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;
2.Ziffer 2
Forschung über sowie Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anlässlich der Erteilung der staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln;
3.Ziffer 3
amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.