Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.
  3. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank;
    2. Ziffer 2
      Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit;
      Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;
    4. Ziffer 4
      Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obsterzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Fruchtsäften, Fruchtprodukten und Spirituosen aus Obst sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen, Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen;
    7. Ziffer 7
      Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Schlagworte

Weinbau, Primärerzeugnis, Bearbeitung, Pflanzenernährung,

Pflanzengesundheit, Pflanzenhaltbarkeit, Traubensorten,

Traubenerzeugnis, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053925