Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.