Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3, 216, Absatz 5, 219, Absatz eins und 4, 225 Absatz 2, 227, Absatz 3, 228, Absatz 3, 231, Absatz 2, 235, Absatz eins, 250, Absatz eins und 252 Absatz 4, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.