Absatz eins,Auf Europäische Gesellschaften, die unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 240 und 241 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.