Absatz eins,Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Paragraphen 217 und 218; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 53, Absatz 4, sind.