Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zusammensetzung

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SE-Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 215, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Treten währen der Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates gemäß Absatz eins, ändern würde, so ist der SE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Paragraph 216, Absatz 5, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053886