Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium ist
- Ziffer einsauf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft oder
- Ziffer 2auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder
- Ziffer 3auf schriftlichen Antrag des SE-Betriebsrates (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2,)
einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.