Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 227

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Absatz eins, nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
  3. Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  4. Absatz 4,Im Fall eines Beschlusses gemäß Absatz eins, oder wenn innerhalb des für die gemäß Absatz 3, eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 226,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053880